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Gut zu wissen

Notvertretungsrecht für Partnerschaften

<p>Das sogenannte Notvertretungsrecht zwischen Ehegatt*innen ist ab dem 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Es gilt auch f&uuml;r Lebenspartner*innen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.</p>
<p>Mit der Neuregelung k&ouml;nnen berechtigte Partner*innen in einer Notfallsituation (wie Bewusstlosigkeit oder Krankheit) im Bereich der Gesundheitssorge &uuml;ber einen befristeten Zeitraum die Angelegenheiten gegen&uuml;ber beispielsweise &Auml;rzt*innen, der Krankenkasse, dem Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung ihrer gesch&auml;ftsunf&auml;higen Partner*innen regeln.</p> <p>Viele Menschen haben bisher keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverf&uuml;gung abgeschlossen. Einige stellen sich nun die Frage, reicht die Notvertretungsregelung jetzt aus? Welche Voraussetzungen sind f&uuml;r die neue Regelung notwendig? Muss dazu ein Dokument von einem Notar oder Rechtsanwalt beglaubigt werden? Oder kann ich in der Partnerschaft eigenst&auml;ndig ein Dokument ausstellen?</p> <p>Sie haben Fragen? Weitere Informationen&nbsp;&uuml;ber das&nbsp;Notvertretungsrecht f&uuml;r Ehegatten finden Sie&nbsp;in den Pressemitteilungen auf der Internetseite des Bundesministerium f&uuml;r Justiz (BMJ) - siehe weiterf&uuml;hrende Links.</p>
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