
Hinweisgebersystem bei der AWO Weser-Ems
Gesetze, Regeln und interne Vorgaben einzuhalten, hat für den AWO Bezirksverband Weser-Ems e. V. höchste Priorität. Um diesem Anspruch gerecht werden zu können, gibt es nun eine „interne Hinweisgeberrichtlinie“. Hinweisgeber*innen haben dadurch die Möglichkeit, Missstände an eine unabhängige Stelle zu melden. Nachteile muss niemand befürchten.
Als Hinweisgebersystem bezeichnet man allgemein einen Kanal, welcher die vertrauliche Meldung potenzieller oder tatsächlicher Rechtsverstöße ermöglicht. Ein Hinweisgebersystem ist damit das wichtigste Instrument, um von Verdachtsfällen und Verstößen frühzeitig Kenntnis zu erlangen, diese aufzuklären und sofern gewollt, die*den Hinweisgeber*in zu beraten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist in Deutschland seit dem 02.07.2023 in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber hat damit die EU-Richtlinie 2019/1937 („Whistleblowerrichtlinie“) umgesetzt. Das Gesetz dient dem Schutz von Personen, die Verstöße gegen das deutsche Recht melden.
Was kann gemeldet werden? Mitarbeiter*innen und alle anderen Personen sind dazu aufgefordert, jegliches regelwidriges Verhalten der AWO an unsere Hinweisgeberstelle zu melden. Darunter kann zum Beispiel der Verdacht auf strafbare Handlungen wie Korruption, Geldwäsche, Diebstahl oder sexuelle Belästigung fallen. Hierbei muss die Tat nicht nachgewiesen sein, es genügt ein Verdacht. Auch Verdachtsmeldungen können sehr wichtig sein.
Hinweise sind das beste Mittel, um Missstände aufzudecken. Etwaige Missstände können so frühzeitig abgestellt werden und weitergehende Schäden werden verhindert. Das Hinweisgebersystem garantiert den größtmöglichen Schutz für Hinweisgeber*innen, Betroffene und Mitarbeitende, die an der Aufklärung des gemeldeten Fehlverhaltens mitwirken. Eine Ermittlung wird erst nach sorgfältiger Prüfung des Hinweises und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Regelverstoß eingeleitet. Die Ermittlungen erfolgen unter Einhaltung höchster Vertraulichkeit. Die Informationen werden im Rahmen eines fairen, schnellen und vertraulichen Prozesses bearbeitet.
Die Hinweisgeberstelle nimmt alle Hinweise vertraulich – auf Wunsch auch anonym - entgegen. Um einen optimalen Schutz sicherzustellen, ist die zuständige Compliance-Beauftragte in der Durchführung ihrer Aufgaben gegenüber den Geschäftsführern und dem Vorstand weisungsfrei und ungebunden.