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Gut zu wissen
Notvertretungsrecht für Partnerschaften
<p>Das sogenannte Notvertretungsrecht zwischen Ehegatt*innen ist ab dem 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Es gilt auch für Lebenspartner*innen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.</p>
<p>Mit der Neuregelung können berechtigte Partner*innen in einer Notfallsituation (wie Bewusstlosigkeit oder Krankheit) im Bereich der Gesundheitssorge über einen befristeten Zeitraum die Angelegenheiten gegenüber beispielsweise Ärzt*innen, der Krankenkasse, dem Krankenhaus oder der Reha-Einrichtung ihrer geschäftsunfähigen Partner*innen regeln.</p>
<p>Viele Menschen haben bisher keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung abgeschlossen. Einige stellen sich nun die Frage, reicht die Notvertretungsregelung jetzt aus? Welche Voraussetzungen sind für die neue Regelung notwendig? Muss dazu ein Dokument von einem Notar oder Rechtsanwalt beglaubigt werden? Oder kann ich in der Partnerschaft eigenständig ein Dokument ausstellen?</p>
<p>Sie haben Fragen? Weitere Informationen über das Notvertretungsrecht für Ehegatten finden Sie in den Pressemitteilungen auf der Internetseite des Bundesministerium für Justiz (BMJ) - siehe weiterführende Links.</p>
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